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Satzung - AHK Argentinien
 
   
 
     Inhalt
  Kapitel  I  

  - Grundsätze

  Kapitel  II  

  - Mitgliedschaft

  Kapitel III  

  - Mitgliederversammlung

  Kapitel IV  

  - Vorstand

  Kapitel V  

  - Geschäftsführung

  Kapitel VI  

  - Rechnungswesen und Jahresabschluss

  Kapitel VII  

  - Prüforgan

  Kapitel VIII  

  - Auflösung der Kammer

  Kapitel IX  

  - Inkrafttretung der Satzung

 
 
  Kapitel  I - Grundsätze

 § 1 Name und Sitz

  1. Die Vereinigung führt den Namen “Cámara de Industria y Comercio Argentino-Alemana” (Deutsch-Argentinische Industrie- und Handelskammer) und ist Nachfolgerin der "Cámara de Comercio Argentino-Alemana" (Deutsch-Argentinische Handelskammer). Die Rechtsverhältnisse der am 17. Juni 1916 gegründeten Vereinigung unterliegen der argentinischen Gesetzgebung über private, zum öffentlichen Wohl und ohne Gewinnerzielungsabsicht tätige Einrichtungen.
  2. Die Kammer hat ihren Sitz in der autonomen Stadt Buenos Aires. Sie kann im In- und Ausland Zweigstellen und Nebenstellen unterhalten. Sie kann sich an Gesellschaften und Vereinen beteiligen.
  3. Die Kammer ist eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag - DIHK anerkannte deutsche Auslandshandelskammer – AHK (nachfolgend „Kammer“). Sie übt ihre Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammrtag - DIHK aus, dem sie als außerordentliches Mitglied angehört.
  4. Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt, solange sie unter Einhaltung ihres Gründungs- zwecks bestehen kann.

 § 2 Zweck

  1. Die Kammer verfolgt drei Hauptaufgaben:

    a) Förderung der bilateralen und regionalen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der
    Bundesrepublik Deutschland und der Republik Argentinien sowie zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur im öffentlichen Interesse Deutschlands und Argentiniens

    b) Vertretung der Interessen der Mitglieder

    c) Erbringung von Dienstleistungen für Mitglieder und Nicht-Mitglieder.

  2. Zur Erreichung ihres Zwecks obliegen der Kammer unter anderem folgende Aufgaben:

    a) Förderung und Pflege von Kontakten und Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und interessierten Wirtschaftskreisen Deutschlands und Argentiniens

    b) Wahrnehmung von wirtschaftlichen Interessen der an den Wirtschaftsbeziehungen Beteiligten gegenüber den deutschen und argentinischen Regierungsstellen, Behörden und sonstigen Institutionen sowie gegenüber der Europäischen Union und dem Mercosur

    c) Sammlung und Publikation von Informationen über die Wirtschaftssituation in Deutschland und Argentinien sowie über Stand und Entwicklung von wirtschafts- und handelspolitischen Fragen

    d) Durchführung von Veranstaltungen wie Sprechtagen, Informationsseminaren, Symposien, Diskussionen und Pressekonferenzen sowie Teilnahme an derartigen Veranstaltungen, soweit sie mit dem Satzungszweck vereinbar sind

    e) Nachweis von Absatz-, Beschaffungs- und Investitionsmöglichkeiten in beiden Ländern

    f) Erteilung von Auskünften und Beratungen, besonders die Erstellung von Gutachten, Marktstudien und Berichten

    g) Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen den am bilateralen Wirtschaftsverkehr Beteiligten

    h) Unterstützung in Fragen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen, soweit sie für die am Wirtschaftsverkehr zwischen beiden Ländern interessierten Unternehmen von Bedeutung sind

    i)Ü bernahme der Vertretung von Messe- und Wirtschaftsförderungsgesellschaften sowie anderer wirtschaftsbezogener Repräsentanzen

    j) Vornahme jeder weiteren gesetzlich zulässigen Tätigkeit, die dem im Absatz (1) beschriebenen Satzungszweck nicht zuwiderläuft.

 § 3 Finanzierung und Vermögen

  1. Die Kammer erhält zur Durchführung ihrer Aufgaben finanzielle Mittel, die sich zusammensetzen aus:

    a) Mitgliedsbeiträgen

    b) Zuwendungen aus Deutschland

    c) Sonstigen Erträgen innerhalb der Grenzen des Zwecks der Kammer, unter Beachtung ihres zivilrechtlichen Charakters als öffentliche Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

  2. Der Geschäftsführende Vizepräsident verwaltet und verfügt im Einvernehmen mit dem Vorstand über das Vermögen der Kammer. Die Verfügung über Immobilien bedarf der vorherigen Zustimmung einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.

 § 4 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Kammer haftet ausschließlich ihr Vermögen. Soweit gesetzlich zulässig, ist jede persönliche Haftung der einzelnen Kammermitglieder und Organträger für Verbindlichkeiten ausgeschlossen.

 
 
Kapitel II - Mitgliedschaft
 

 § 5 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Kammer umfasst Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können Unternehmen und Organisationen privaten oder öffentlichen Rechts mit Rechtsfähigkeit oder Rechtsträger sein, die am Wirtschaftsverkehr zwischen Deutschland und Argentinien beteiligt sind, ausnahmsweise auch natürliche, volljährige Personen. Natürliche Personen, die zu juristischen Personen in einem Beschäftigten- oder Organverhältnis stehen, können nur über diese juristische Person die Mitgliedschaft erwerben.
  3. Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der deutsch-argentinischen Wirtschaftsbeziehungen sowie die sonstigen Zwecke der Kammer besonders verdient gemacht haben, kann von der Ordentlichen Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme des passiven Wahlrechts.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Die Ordentlichen Mitglieder der Kammer haben - soweit sie ihre Beiträge entrichtet haben - das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Außerdem können sie als Kandidaten für die Wahl zum Mitglied aller Organe der Kammer vorgeschlagen werden.
  2. Jedes Ordentliche Mitglied, das seinen Beitrag entrichtet hat, und jedes Ehrenmitglied, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen oder Personengemeinschaften üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigte aus.
  3. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Ordentliches Mitglied übertragen werden. Die entsprechenden Vollmachten sind dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten spätestens einen Tag vor dem Beginn der Mitgliederversammlung zu übergeben. Die Übertragung von mehr als vier Stimmen auf eine Person ist unzulässig.

 § 7 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder unterstützen die Kammer in der Erfüllung ihres Zwecks und verpflichten sich, die Satzung einzuhalten sowie die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen.
  2. Die Ordentlichen Mitglieder sind zur rechtzeitigen Zahlung der Beiträge verpflichtet, die zu den von dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten festgelegten Bedingungen zu entrichten sind. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 § 8 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Der Geschäftsführende Vizepräsident der Kammer entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag ad Referendum des Vorstands.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.

 § 9 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der Kammer erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss, Liquidation oder Konkurs des Mitglieds.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten in schriftlicher, beweiskräftiger Form spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres abgegeben werden. Ist ein Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages nach der zweiten beweiskräftigen Mahnung weitere sechs Monate in Verzug geraten, gilt dies als Austrittserklärung. Die Austrittserklärung hat auf die Rechte und Pflichten des Mitgliedes bis zum Ende des Geschäftsjahres keinen Einfluss.
  3. Der Geschäftsführende Vizepräsident kann im Einvernehmen mit dem Vorstand ein Mitglied aus der Kammer ausschließen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund ist insbesondere ein schwerwiegender Verstoß gegen die Interessen der Kammer oder eine schuldhafte Übertretung der Satzung anzusehen. Durch den Ausschluss wird ein Recht auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen für das laufende Geschäftsjahr oder Ansprüche an das Vermögen der Kammer nicht begründet. In allen Fällen kann das Mitglied innerhalb von fünfzehn Tagen die Überprüfung der Maßnahmen durch den Vorstand beantragen. Nach Bestätigung der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied Einspruch gegenüber der nächsten Mitgliederversammlung einlegen.
 
 Kapitel  III - Mitgliederversammlung
 

§ 10 Arten der Mitgliederversammlung

In der Kammer gibt es Ordentliche und Außerordentliche Mitgliederversammlungen. Sie bilden das oberste Organ der Kammer.

§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Ordentliche Mitgliederversammlung der Kammer hat

  1. den Jahresbericht, den Jahresabschluss mit Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung
    sowie den Bericht des Rechnungsprüfers entgegenzunehmen
  2. über die Entlastung von Geschäftsführung und Vorstand zu entscheiden
  3. die Mitglieder des Vorstands für ein Mandat von drei Jahren zu wählen und unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. (3) abzuwählen
  4. den vom Kammerpräsidenten im Einvernehmen mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag - DIHK vorgeschlagenen Geschäftsführenden Vizepräsidenten zu wählen
  5. den Rechnungsprüfer und seinen Stellvertreter für ein Jahr zu wählen
  6. Ehrenmitglieder zu ernennen
  7. alle sonstigen in der Einberufung erwähnten Tagesordnungspunkte zu behandeln.

§ 12 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Der Außerordentlichen Mitgliederversammlung der Kammer obliegen Entscheidungen über:

  1. Anträge von Kammermitgliedern
  2. Änderungen dieser Satzung
  3. Auflösung der Kammer.

 § 13 Versammlungen, Beschlüsse, Protokolle

  1. Mitgliederversammlungen der Kammer werden vom Kammerpräsidenten einberufen, und zwar gleichzeitig in erster und zweiter Einberufung für denselben Tag mit halbstündigem Zeitunterschied. Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief, per E-Mail oder in anderer Form und muss die Tagesordnung enthalten und spätestens 30 Tage vor einer Ordentlichen und 20 Tage vor einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung versandt werden; sie ist darüber hinaus zusammen mit der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor der Versammlung einmal im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
  2. Die der Einberufung zugrunde liegenden Dokumente zur Beschlussfassung sind den Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Eine Übersendung kann durch einfachen Brief,per E-Mail oder in anderer Form erfolgen.
  3. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Kammerpräsidenten oder des Geschäftsführenden Vizepräsidenten nach vorheriger Zustimmung durch den Vorstand einzuberufen. Wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe bei dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten eine Außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich beantragt, hat diese innerhalb von 45 Tagen nach Beantragung stattzufinden.
  5. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Kammerpräsident, im Falle seiner Verhinderung ein von ihm benannter Vertreter.
  6. Beschlüsse können nur über die in der Tagesordnung aufgeführten Angelegenheiten getroffen werden.
  7. Mitgliederversammlungen sind nach der ersten Einberufung nur mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Nach der zweiten Einberufung sind die Mitgliederversammlungen unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  8. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Änderung der Satzung, die Auflösung der Kammer, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und der Widerruf von Ernennungen, die von der Mitgliederversammlung vorgenommen wurden, bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kammerpräsidenten.
  9. Abstimmungen erfolgen geheim, sofern die Versammlung dies beschließt.
  10. Ü ber den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Geschäftsführenden Vizepräsidenten als Versammlungs-sekretär sowie von zwei von der Versammlung hierzu bestimmten anwesenden Mitgliedern unterzeichnet wird.
 Kapitel  IV - Vorstand
 

 § 14 Zusammensetzung und Wahl

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus einem Präsidenten und drei Vizepräsidenten, von denen der zweite gleichzeitig Sekretär und der dritte gleichzeitig Schatzmeister ist, und maximal 20 weiteren Mitgliedern. Vorstandsmitglieder sollen Persönlichkeiten aus argentinischen und deutschen Unternehmen sein, die die wichtigsten Wirtschaftsbereiche abdecken und in den deutsch-argentinischen Wirtschaftsbeziehungen in dem für sie einschlägigen Marktsegment eine hervorgehobene Rolle spielen; sie sollen ihrem Unternehmen als Eigentümer oder als Vorsitzende des Vorstands bzw. der Geschäftsführung angehören. Dem Vorstand gehört als kooptiertes Mitglied der Vorsitzende der Wirtschaftsjunioren an.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt und können vor Ablauf eines Jahres nicht wiedergewählt werden, es sei denn in das Amt des Kammerpräsidenten, der selbst allerdings auch nicht wiederwählbar ist.. Vor ihrer ersten Wahl müssen sie dem Beirat der Kammer angehört haben.
  3. Der Kammerpräsident und die Vizepräsidenten bilden zusammen mit dem Geschäftsführenden Vizepräsident das Präsidium im Vorstand der Kammer. Alle Vorstandsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich und ohne Kostenersatz aus. Ihr Mandat ist ein persönliches Mandat, weshalb eine Vertretung nicht möglich ist. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis zur Amtsübergabe an ihre Nachfolger.
  4. Die stimmberechtigten Mitglieder und die Ehrenmitglieder können gegenüber dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten bis zum 15. Februar eines jeden Jahres zur letzten Vorstandssitzung vor der Einberufung der Ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Vorschläge für Kandidaturen zum Vorstand machen. Der Vorstand stellt auf dieser Sitzung auf der Grundlage der Zuwahlvorschläge eine Kandidatenliste auf, die nach Zustimmung durch den Beirat der Ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschussfassung vorgelegt wird.
  5. Im Fall des Rücktritts oder des Austritts eines Vorstands- oder Beiratsmitglieds vor Beendigung seines Mandates bleibt das Amt bis zur nächsten Ordentlichen Mitgliederversammlung unbesetzt. Eine Zuwahl erfolgt dann für eine neue Amtsperiode von drei Jahren.

§ 15 Funktionen

  1. Der Vorstand unterstützt die Geschäftsführung in ihren Tätigkeiten, achtet auf die Einhaltung des Kammerzwecks und wahrt die Interessen der Mitglieder. Er hat die Funktion eines Aufsichtsorgans und handelt unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vereinbarungen, die der Anerkennung der Kammer durch den DIHK zugrunde liegen.
  2. Dem Vorstand obliegt es vor allem,

    a) die Berichterstattung an die Mitgliederversammlung vorzunehmen

    b) der Mitgliederversammlung einen Vorschlag für die Zuwahl zum Vorstand zu unterbreiten

    c) den mit Kammerpräsident und Schatzmeister abgestimmten Kammerhaushalt des Geschäftsführenden Vizepräsidenten vor dessen Genehmigung durch den DIHK und das
    Bundeswirtschaftsministerium zu beraten

    d) der Ordentlichen Mitgliederversammlung den von dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten vorgelegten Jahresbericht, den Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Bericht der Rechnungsprüfer zur Entlastung zu übermitteln.

§ 16 Sitzungen, Beschlüsse, Protokolle

  1. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Kammerpräsidenten, im Falle seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten einberufen und geleitet.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Über die Vorstandssitzungen führt der Geschäftsführende Vizepräsident oder ein von ihm bestimmter Mitarbeiter der Kammer ein Protokoll, das den Vorstandsmitgliedern übersandt wird.

§ 17 Kammerpräsident

Der Kammerpräsident vertritt die Kammer nach außen. Im Fall seiner Verhinderung wird er durch einen Vizepräsidenten vertreten, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 18 Sekretär und Schatzmeister

  1. Der Sekretär berät den Geschäftsführenden Vizepräsidenten bei der Abwicklung seiner administrativen Aufgaben. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt ein anderer Vizepräsident diese Tätigkeit.
  2. Der Schatzmeister berät den Geschäftsführenden Vizepräsidenten bei Haushaltsfragen. Im
    Falle seiner Verhinderung übernimmt ein anderer Vizepräsident diese Aufgabe.

§ 19 Beirat, Ausschüsse, Delegierte

  1. Der Geschäftsführende Vizepräsident beruft im Einvernehmen mit dem Vorstand Mitglieder der Kammer in einen Beirat. Dieser Beirat hat eine beratende Funktion zur Einschätzung der wirtschaftlichen und politischen Lage sowie zu den diesbezüglichen Entwicklungen, die für die Interessenvertretung durch die Kammer und ihre strategische Ausrichtung von Bedeutung sind. Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Argentinien und der Botschafter der Republik Argentinien in Deutschland gehören diesem Beirat ex officio an. Der Beirat wird vom Kammerpräsidenten und im Falle seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten einberufen und geleitet.
  2. Zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten kann der Geschäftsführende Vizepräsident nach Abstimmung mit dem Vorstand besondere Ausschüsse bilden. Den Vorsitz eines Ausschusses führt ein Kammermitglied, das dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten und dem Vorstand über die Tätigkeiten des Ausschusses berichtet. Die Koordinierung und die Betreuung der Ausschüsse obliegen dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten.
  3. Auf Beschluss des Vorstands können in Deutschland und in Argentinien ehrenamtliche Delegierte der Kammer zur Leitung von Zweig- und Nebenstellen vom Geschäftsführenden Vizepräsidenten ernannt werden, die sodann dem Beirat angehören.

§ 20 Vertretung

Gerichtlich wird die Kammer durch den Präsidenten und den Geschäftsführenden Vizepräsidenten vertreten.

 
  Kapitel V - Geschäftsführung
 

 § 21 Hauptgeschäftsführer, Verpflichtungserklärungen

  1. Der Geschäftsführende Vizepräsident ist als Hauptgeschäftsführer für die Leitung und Verwaltung der Kammer im Rahmen dieser Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstands sowie der Vereinbarungen mit dem DIHK zuständig. Er nimmt die persönlichen und fachlichen Kontakte der Kammer zu den öffentlichen und privaten Institutionen in Deutschland und in Argentinien wahr. Er kann Geschäftsführer bestellen und sich durch sie vertreten lassen.
  2. Der Geschäftsführende Vizepräsident ist verantwortlich für Haushalt und Personal der Kammer. Alle Mitarbeiter der Kammer werden durch ihn eingestellt und entlassen.
  3. Handlungen, die die Kammer verpflichten, bedürfen der Schriftform und müssen entweder die Unterschrift des Kammerpräsidenten, eines Vizepräsidenten oder im Falle ihrer Verhinderung eines anderen Vorstandsmitglieds, immer zusammen mit der des Geschäftsführenden Vizepräsidenten, tragen.
  4. Alle die Kammer finanziell verpflichtenden Handlungen sind entweder vom Kammerpräsidenten oder vom Schatzmeister, immer zusammen mit dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten vorzunehmen.
  5. Die Erteilung von Vollmachten ist im Namen der Kammer möglich, sofern die Befugnisse vom Kammerpräsidenten, einem Vizepräsidenten oder im Falle ihrer Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, immer zusammen mit dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten erteilt werden. Der Widerruf der Vollmachten ist jederzeit möglich.
  6. Der Geschäftsführende Vizepräsident und die anderen Mitglieder der Geschäftsführung sowie alle weiteren Mitarbeiter der Kammer üben ihre Tätigkeit nach dem Grundsatz strikter Objektivität, Unparteilichkeit und Vertraulichkeit aus.
 
  Kapitel VI - Rechnungswesen und Jahresabschluss
 

 § 22 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Kammer ist das Kalenderjahr.

§ 23 Kammerhaushalt

  1. Die Bücher der Kammer sind in argentinischer Währung zu führen. Parallel hierzu kann für eigene Zwecke eine Buchführung in Euro unterhalten werden.
  2. Der jährliche Kammerhaushalt wird vom Geschäftsführenden Vizepräsidenten nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie nach zuwendungsrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben des DIHK aufgestellt und mit Kammerpräsident und Schatzmeister abgestimmt.
  3. Nach Ablauf des Geschäftsjahres legt der Geschäftsführende Vizepräsident einen Jahresbericht vor, der den von einem anerkannten Wirtschaftsprüfer testierten Jahresabschluss sowie eine Darstellung der Tätigkeit der Kammer im abgelaufenen Geschäftsjahr enthält.
 
  Kapitel VII - Prüforgan
 

§ 24 Wirtschaftsprüfung

  1. Die Rechnungsprüfer tragen die Verantwortung für die Wirtschaftsprüfung. Ihnen obliegt
    das Testat des Jahresabschlusses der Kammer.
  2. Der Rechnungsprüfer und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vizepräsidenten von der Ordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Kreis der offiziell anerkannten Wirtschaftsprüfer für die Dauer von einem Jahr gewählt.
 
  Kapitel VIII - Auflösung der Kammer
 

 § 25 Beschlussfassung

  1. Die Auflösung der Kammer erfolgt nur durch den Beschluss einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wird.
    Der Antrag auf Auflösung kann von dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten nach vorherigem Einvernehmen mit dem Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Ordentlichen Mitglieder gestellt werden. Liegt der Auflösungsantrag vor, muss der Vorstand innerhalb von 30 Tagen eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Diese Außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist innerhalb von 30 Tagen eine weitere Außerordentliche Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung kann nur mit zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten und mit Zustimmung des DIHK beschlossen werden.
  3. Ü ber die Verwendung des nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten noch vorhandenen Vermögens, das nicht durch besondere Zweckbestimmungen gebunden ist, beschließt die Außerordentliche Mitgliederversammlung auf Vorschlag des DIHK mit einfacher Stimmenmehrheit. Angestrebt wird die Vermögensübertragung auf eine Einrichtung mit gleichen oder der Kammer ähnlichen Aufgaben zur Förderung der deutsch argentinischen Wirtschaft. Diese Einrichtung soll ihren Sitz in Argentinien haben und von der Steuerbehörde anerkanntermaßen von jedweder nationalen, provinziellen und gemeindlichen Abgabepflicht befreit sein.
 
  Kapitel IX - Inkrafttretung der Satzung
 

Vorstehende Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Generalinspektion für das Justizwesen in Kraft und erlangt mit der nächsten Hauptversammlung Wirksamkeit.

 
     
   
                     
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