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| Satzung
- AHK Argentinien |
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| Kapitel I
- Grundsätze |
§ 1 Name und Sitz
- Die Vereinigung führt den Namen “Cámara
de Industria y Comercio Argentino-Alemana” (Deutsch-Argentinische
Industrie- und Handelskammer) und ist Nachfolgerin der "Cámara
de Comercio Argentino-Alemana" (Deutsch-Argentinische Handelskammer).
Die Rechtsverhältnisse der am 17. Juni 1916 gegründeten
Vereinigung unterliegen der argentinischen Gesetzgebung über
private, zum öffentlichen Wohl und ohne Gewinnerzielungsabsicht
tätige Einrichtungen.
- Die Kammer hat ihren Sitz in der autonomen Stadt Buenos Aires.
Sie kann im In- und Ausland Zweigstellen und Nebenstellen unterhalten.
Sie kann sich an Gesellschaften und Vereinen beteiligen.
- Die Kammer ist eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag
- DIHK anerkannte deutsche Auslandshandelskammer – AHK (nachfolgend „Kammer“).
Sie übt ihre Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit dem
Deutschen Industrie- und Handelskammrtag - DIHK aus, dem sie als
außerordentliches Mitglied angehört.
- Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt, solange sie unter
Einhaltung ihres Gründungs- zwecks bestehen kann.
§ 2 Zweck
- Die Kammer verfolgt drei Hauptaufgaben:
a)
Förderung der bilateralen
und regionalen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Argentinien sowie
zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur im öffentlichen
Interesse Deutschlands und Argentiniens
b)
Vertretung der Interessen der Mitglieder
c)
Erbringung von Dienstleistungen für Mitglieder und Nicht-Mitglieder.
- Zur Erreichung ihres Zwecks obliegen der Kammer unter anderem
folgende Aufgaben:
a)
Förderung und Pflege von Kontakten und Geschäftsbeziehungen
zwischen Unternehmen und interessierten Wirtschaftskreisen Deutschlands
und Argentiniens
b)
Wahrnehmung von wirtschaftlichen Interessen der an den Wirtschaftsbeziehungen
Beteiligten gegenüber den deutschen und argentinischen Regierungsstellen,
Behörden und sonstigen Institutionen sowie gegenüber
der Europäischen Union und dem Mercosur
c)
Sammlung und Publikation von Informationen über die Wirtschaftssituation
in Deutschland und Argentinien sowie über Stand und Entwicklung
von wirtschafts- und handelspolitischen Fragen
d)
Durchführung von Veranstaltungen wie Sprechtagen, Informationsseminaren,
Symposien, Diskussionen und Pressekonferenzen sowie Teilnahme
an derartigen Veranstaltungen, soweit sie mit dem Satzungszweck
vereinbar
sind
e)
Nachweis von Absatz-, Beschaffungs- und Investitionsmöglichkeiten
in beiden Ländern
f)
Erteilung von Auskünften und Beratungen, besonders die
Erstellung von Gutachten, Marktstudien und Berichten
g)
Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen den am bilateralen
Wirtschaftsverkehr Beteiligten
h)
Unterstützung in Fragen der beruflichen Aus- und Weiterbildung
und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen, soweit sie
für die am Wirtschaftsverkehr zwischen beiden Ländern
interessierten Unternehmen von Bedeutung sind
i)Ü
bernahme der Vertretung von Messe- und Wirtschaftsförderungsgesellschaften
sowie anderer wirtschaftsbezogener Repräsentanzen
j)
Vornahme jeder weiteren gesetzlich zulässigen Tätigkeit,
die dem im Absatz (1) beschriebenen Satzungszweck nicht zuwiderläuft.
§ 3 Finanzierung und Vermögen
- Die Kammer erhält zur Durchführung ihrer Aufgaben
finanzielle Mittel, die sich zusammensetzen aus:
a)
Mitgliedsbeiträgen
b)
Zuwendungen aus Deutschland
c)
Sonstigen Erträgen innerhalb der Grenzen des Zwecks der
Kammer, unter Beachtung ihres zivilrechtlichen Charakters als öffentliche
Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht.
- Der Geschäftsführende Vizepräsident verwaltet
und verfügt im Einvernehmen mit dem Vorstand über das
Vermögen der Kammer. Die Verfügung über Immobilien
bedarf der vorherigen Zustimmung einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung.
§ 4 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Kammer haftet ausschließlich
ihr Vermögen. Soweit gesetzlich zulässig, ist jede persönliche
Haftung der einzelnen Kammermitglieder und Organträger für
Verbindlichkeiten ausgeschlossen. |
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| Kapitel II - Mitgliedschaft |
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§ 5 Arten der Mitgliedschaft
- Die Kammer umfasst Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können Unternehmen und Organisationen
privaten oder öffentlichen Rechts mit Rechtsfähigkeit
oder Rechtsträger sein, die am Wirtschaftsverkehr zwischen
Deutschland und Argentinien beteiligt sind, ausnahmsweise auch
natürliche, volljährige Personen. Natürliche Personen,
die zu juristischen Personen in einem Beschäftigten- oder
Organverhältnis stehen, können nur über diese juristische
Person die Mitgliedschaft erwerben.
- Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der
deutsch-argentinischen Wirtschaftsbeziehungen sowie die sonstigen
Zwecke der Kammer besonders verdient gemacht haben, kann von der
Ordentlichen Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen
werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder
mit Ausnahme des passiven Wahlrechts.
§ 6 Rechte der Mitglieder
- Die Ordentlichen Mitglieder der Kammer haben - soweit sie
ihre Beiträge entrichtet haben - das Recht, an Mitgliederversammlungen
teilzunehmen und Anträge zu stellen. Außerdem können
sie als Kandidaten für die Wahl zum Mitglied aller Organe
der Kammer vorgeschlagen werden.
- Jedes Ordentliche Mitglied, das seinen Beitrag entrichtet
hat, und jedes Ehrenmitglied, hat in der Mitgliederversammlung
eine Stimme. Juristische Personen oder Personengemeinschaften üben
ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigte
aus.
- Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes
Ordentliches Mitglied übertragen werden. Die entsprechenden
Vollmachten sind dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten
spätestens einen Tag vor dem Beginn der Mitgliederversammlung
zu übergeben. Die Übertragung von mehr als vier Stimmen
auf eine Person ist unzulässig.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder unterstützen die Kammer in der Erfüllung
ihres Zwecks und verpflichten sich, die Satzung einzuhalten sowie
die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen.
- Die Ordentlichen Mitglieder sind zur rechtzeitigen Zahlung
der Beiträge verpflichtet, die zu den von dem Geschäftsführenden
Vizepräsidenten festgelegten Bedingungen zu entrichten
sind. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Beginn der Mitgliedschaft
- Der Geschäftsführende Vizepräsident der Kammer
entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag ad Referendum
des Vorstands.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. Es besteht
kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in der Kammer erlischt durch Tod,
Austritt, Ausschluss, Liquidation oder Konkurs des Mitglieds.
- Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Geschäftsführenden
Vizepräsidenten in schriftlicher, beweiskräftiger Form
spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres
abgegeben werden. Ist ein Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages
nach der zweiten beweiskräftigen Mahnung weitere sechs Monate
in Verzug geraten, gilt dies als Austrittserklärung. Die Austrittserklärung
hat auf die Rechte und Pflichten des Mitgliedes bis zum Ende des
Geschäftsjahres keinen Einfluss.
- Der Geschäftsführende Vizepräsident kann im
Einvernehmen mit dem Vorstand ein Mitglied aus der Kammer ausschließen,
sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund ist insbesondere
ein schwerwiegender Verstoß gegen die Interessen der Kammer
oder eine schuldhafte Übertretung der Satzung anzusehen. Durch
den Ausschluss wird ein Recht auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen
für das laufende Geschäftsjahr oder Ansprüche an
das Vermögen der Kammer nicht begründet. In allen Fällen
kann das Mitglied innerhalb von fünfzehn Tagen die Überprüfung
der Maßnahmen durch den Vorstand beantragen. Nach Bestätigung
der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied
Einspruch gegenüber der nächsten Mitgliederversammlung
einlegen.
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| Kapitel III - Mitgliederversammlung |
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§ 10 Arten der Mitgliederversammlung
In der Kammer gibt es Ordentliche und Außerordentliche Mitgliederversammlungen. Sie bilden das oberste Organ der Kammer.
§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Ordentliche Mitgliederversammlung der Kammer hat
- den Jahresbericht, den Jahresabschluss mit Bilanz und die
Gewinn- und Verlustrechnung
sowie den Bericht des Rechnungsprüfers entgegenzunehmen
- über die Entlastung von Geschäftsführung und Vorstand zu
entscheiden
- die Mitglieder des Vorstands für ein Mandat von drei Jahren zu wählen
und unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. (3) abzuwählen
- den vom Kammerpräsidenten im Einvernehmen mit dem Deutschen
Industrie- und Handelskammertag - DIHK vorgeschlagenen Geschäftsführenden
Vizepräsidenten zu wählen
- den Rechnungsprüfer und seinen Stellvertreter für
ein Jahr zu wählen
- Ehrenmitglieder zu ernennen
- alle sonstigen in der Einberufung erwähnten Tagesordnungspunkte
zu behandeln.
§ 12 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Der Außerordentlichen Mitgliederversammlung
der Kammer obliegen Entscheidungen über:
- Anträge von Kammermitgliedern
- Änderungen dieser Satzung
- Auflösung der Kammer.
§ 13 Versammlungen, Beschlüsse, Protokolle
- Mitgliederversammlungen der Kammer werden vom Kammerpräsidenten
einberufen, und zwar gleichzeitig in erster und zweiter Einberufung
für denselben Tag mit halbstündigem Zeitunterschied.
Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief, per E-Mail oder
in anderer Form und muss die Tagesordnung enthalten und spätestens
30 Tage vor einer Ordentlichen und 20 Tage vor einer Außerordentlichen
Mitgliederversammlung versandt werden; sie ist darüber hinaus
zusammen mit der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor der Versammlung
einmal im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
- Die der Einberufung zugrunde liegenden Dokumente zur Beschlussfassung
sind den Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Eine Übersendung kann durch einfachen Brief,per E-Mail oder
in anderer Form erfolgen.
- Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb von
drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag
des Kammerpräsidenten oder des Geschäftsführenden
Vizepräsidenten nach vorheriger Zustimmung durch den Vorstand
einzuberufen. Wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter
Angabe der Gründe bei dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten
eine Außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich beantragt,
hat diese innerhalb von 45 Tagen nach Beantragung stattzufinden.
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Kammerpräsident,
im Falle seiner Verhinderung ein von ihm benannter Vertreter.
- Beschlüsse können nur über die in der Tagesordnung
aufgeführten Angelegenheiten getroffen werden.
- Mitgliederversammlungen sind nach der ersten Einberufung
nur mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Nach der zweiten Einberufung sind die Mitgliederversammlungen
unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden
und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Änderung der Satzung,
die Auflösung der Kammer, die Ernennung von Ehrenmitgliedern
und der Widerruf von Ernennungen, die von der Mitgliederversammlung
vorgenommen wurden, bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Kammerpräsidenten.
- Abstimmungen erfolgen geheim, sofern die Versammlung dies
beschließt.
- Ü ber den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein
Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden der Versammlung und
vom Geschäftsführenden Vizepräsidenten als Versammlungs-sekretär
sowie von zwei von der Versammlung hierzu bestimmten anwesenden
Mitgliedern unterzeichnet wird.
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| Kapitel IV
- Vorstand |
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§ 14 Zusammensetzung
und Wahl
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus einem Präsidenten
und drei Vizepräsidenten, von denen der zweite gleichzeitig
Sekretär und der dritte gleichzeitig Schatzmeister ist, und
maximal 20 weiteren Mitgliedern. Vorstandsmitglieder sollen Persönlichkeiten
aus argentinischen und deutschen Unternehmen sein, die die wichtigsten
Wirtschaftsbereiche abdecken und in den deutsch-argentinischen
Wirtschaftsbeziehungen in dem für sie einschlägigen Marktsegment
eine hervorgehobene Rolle spielen; sie sollen ihrem Unternehmen
als Eigentümer oder als Vorsitzende des Vorstands bzw. der
Geschäftsführung angehören. Dem Vorstand gehört
als kooptiertes Mitglied der Vorsitzende der Wirtschaftsjunioren
an.
- Die Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt
und können vor Ablauf eines Jahres nicht wiedergewählt
werden, es sei denn in das Amt des Kammerpräsidenten, der
selbst allerdings auch nicht wiederwählbar ist.. Vor ihrer
ersten Wahl müssen sie dem Beirat der Kammer angehört
haben.
- Der Kammerpräsident und die Vizepräsidenten bilden
zusammen mit dem Geschäftsführenden Vizepräsident
das Präsidium im Vorstand der Kammer. Alle Vorstandsmitglieder
führen ihr Amt ehrenamtlich und ohne Kostenersatz aus. Ihr
Mandat ist ein persönliches Mandat, weshalb eine Vertretung
nicht möglich ist. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt
bis zur Amtsübergabe an ihre Nachfolger.
- Die stimmberechtigten Mitglieder und die Ehrenmitglieder können gegenüber
dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten bis zum 15. Februar eines
jeden Jahres zur letzten Vorstandssitzung vor der Einberufung der Ordentlichen
Mitgliederversammlung schriftlich Vorschläge für Kandidaturen zum
Vorstand machen. Der Vorstand stellt auf dieser Sitzung auf der Grundlage der
Zuwahlvorschläge eine Kandidatenliste auf, die nach Zustimmung durch den
Beirat der Ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschussfassung vorgelegt
wird.
- Im Fall des Rücktritts oder des Austritts eines Vorstands-
oder Beiratsmitglieds vor Beendigung seines Mandates bleibt das
Amt bis zur nächsten Ordentlichen Mitgliederversammlung unbesetzt.
Eine Zuwahl erfolgt dann für eine neue Amtsperiode von drei
Jahren.
§ 15 Funktionen
- Der Vorstand unterstützt die Geschäftsführung
in ihren Tätigkeiten, achtet auf die Einhaltung des Kammerzwecks
und wahrt die Interessen der Mitglieder. Er hat die Funktion
eines Aufsichtsorgans und handelt unter Beachtung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlungen und der Vereinbarungen, die der
Anerkennung der Kammer durch den DIHK zugrunde liegen.
- Dem Vorstand obliegt es vor allem,
a)
die Berichterstattung an die Mitgliederversammlung vorzunehmen
b)
der Mitgliederversammlung einen Vorschlag für die Zuwahl
zum Vorstand zu unterbreiten
c)
den mit Kammerpräsident und Schatzmeister abgestimmten
Kammerhaushalt des Geschäftsführenden Vizepräsidenten
vor dessen Genehmigung durch den DIHK und das
Bundeswirtschaftsministerium zu beraten
d)
der Ordentlichen Mitgliederversammlung den von dem Geschäftsführenden
Vizepräsidenten vorgelegten Jahresbericht, den Jahresabschluss
mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Bericht der
Rechnungsprüfer zur Entlastung zu übermitteln.
§ 16 Sitzungen, Beschlüsse, Protokolle
- Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Kammerpräsidenten,
im Falle seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten
einberufen und geleitet.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend
ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Über die Vorstandssitzungen führt der Geschäftsführende
Vizepräsident oder ein von ihm bestimmter Mitarbeiter der
Kammer ein Protokoll, das den Vorstandsmitgliedern übersandt
wird.
§ 17 Kammerpräsident
Der Kammerpräsident vertritt die Kammer nach außen.
Im Fall seiner Verhinderung wird er durch einen Vizepräsidenten
vertreten, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 18 Sekretär und Schatzmeister
- Der Sekretär berät den Geschäftsführenden
Vizepräsidenten bei der Abwicklung seiner administrativen
Aufgaben. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt ein anderer
Vizepräsident diese Tätigkeit.
- Der Schatzmeister berät den Geschäftsführenden
Vizepräsidenten bei Haushaltsfragen. Im
Falle seiner Verhinderung übernimmt ein anderer Vizepräsident
diese Aufgabe.
§ 19 Beirat, Ausschüsse, Delegierte
- Der Geschäftsführende Vizepräsident beruft
im Einvernehmen mit dem Vorstand Mitglieder der Kammer in einen
Beirat. Dieser Beirat hat eine beratende Funktion zur Einschätzung
der wirtschaftlichen und politischen Lage sowie zu den diesbezüglichen
Entwicklungen, die für die Interessenvertretung durch die
Kammer und ihre strategische Ausrichtung von Bedeutung sind. Der
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Argentinien und der
Botschafter der Republik Argentinien in Deutschland gehören
diesem Beirat ex officio an. Der Beirat wird vom Kammerpräsidenten
und im Falle seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten
einberufen und geleitet.
- Zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten kann der Geschäftsführende
Vizepräsident nach Abstimmung mit dem Vorstand besondere Ausschüsse
bilden. Den Vorsitz eines Ausschusses führt ein Kammermitglied,
das dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten und dem
Vorstand über die Tätigkeiten des Ausschusses berichtet.
Die Koordinierung und die Betreuung der Ausschüsse obliegen
dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten.
- Auf Beschluss des Vorstands können in Deutschland und
in Argentinien ehrenamtliche Delegierte der Kammer zur Leitung
von Zweig- und Nebenstellen vom Geschäftsführenden Vizepräsidenten
ernannt werden, die sodann dem Beirat angehören.
§ 20 Vertretung
Gerichtlich wird die Kammer durch den Präsidenten und den
Geschäftsführenden Vizepräsidenten vertreten. |
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| Kapitel
V - Geschäftsführung |
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§ 21 Hauptgeschäftsführer,
Verpflichtungserklärungen
- Der Geschäftsführende Vizepräsident ist als
Hauptgeschäftsführer für die Leitung und Verwaltung
der Kammer im Rahmen dieser Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
und des Vorstands sowie der Vereinbarungen mit dem DIHK zuständig.
Er nimmt die persönlichen und fachlichen Kontakte der Kammer
zu den öffentlichen und privaten Institutionen in Deutschland
und in Argentinien wahr. Er kann Geschäftsführer
bestellen und sich durch sie vertreten lassen.
- Der Geschäftsführende Vizepräsident ist verantwortlich
für Haushalt und Personal der Kammer. Alle Mitarbeiter der
Kammer werden durch ihn eingestellt und entlassen.
- Handlungen, die die Kammer verpflichten, bedürfen der
Schriftform und müssen entweder die Unterschrift des Kammerpräsidenten,
eines Vizepräsidenten oder im Falle ihrer Verhinderung eines
anderen Vorstandsmitglieds, immer zusammen mit der des Geschäftsführenden
Vizepräsidenten, tragen.
- Alle die Kammer finanziell verpflichtenden Handlungen sind
entweder vom Kammerpräsidenten oder vom Schatzmeister, immer
zusammen mit dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten
vorzunehmen.
- Die Erteilung von Vollmachten ist im Namen der Kammer möglich,
sofern die Befugnisse vom Kammerpräsidenten, einem Vizepräsidenten
oder im Falle ihrer Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied,
immer zusammen mit dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten
erteilt werden. Der Widerruf der Vollmachten ist jederzeit möglich.
- Der Geschäftsführende Vizepräsident und die
anderen Mitglieder der Geschäftsführung sowie alle weiteren
Mitarbeiter der Kammer üben ihre Tätigkeit nach dem Grundsatz
strikter Objektivität, Unparteilichkeit und Vertraulichkeit
aus.
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| Kapitel
VI - Rechnungswesen und Jahresabschluss |
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§ 22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Kammer ist das Kalenderjahr.
§ 23 Kammerhaushalt
- Die Bücher der Kammer sind in argentinischer Währung
zu führen. Parallel hierzu kann für eigene Zwecke eine
Buchführung in Euro unterhalten werden.
- Der jährliche Kammerhaushalt wird vom Geschäftsführenden
Vizepräsidenten nach den Grundsätzen einer sparsamen
und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie nach zuwendungsrechtlichen
Bestimmungen und Vorgaben des DIHK aufgestellt und mit Kammerpräsident
und Schatzmeister abgestimmt.
- Nach Ablauf des Geschäftsjahres legt der Geschäftsführende
Vizepräsident einen Jahresbericht vor, der den von einem anerkannten
Wirtschaftsprüfer testierten Jahresabschluss sowie eine Darstellung
der Tätigkeit der Kammer im abgelaufenen Geschäftsjahr
enthält.
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| Kapitel
VII - Prüforgan |
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§ 24 Wirtschaftsprüfung
- Die Rechnungsprüfer tragen die Verantwortung für
die Wirtschaftsprüfung. Ihnen obliegt
das Testat des Jahresabschlusses der Kammer.
- Der Rechnungsprüfer und sein Stellvertreter werden auf
Vorschlag des Geschäftsführenden Vizepräsidenten
von der Ordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Kreis der offiziell
anerkannten Wirtschaftsprüfer für die Dauer von einem
Jahr gewählt.
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| Kapitel
VIII - Auflösung der Kammer |
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§ 25 Beschlussfassung
- Die Auflösung der Kammer erfolgt nur durch den Beschluss
einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung, die ausschließlich
zu diesem Zweck einberufen wird.
Der Antrag auf Auflösung kann von dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten
nach vorherigem Einvernehmen mit dem Vorstand oder von mindestens einem Drittel
der Ordentlichen Mitglieder gestellt werden. Liegt der Auflösungsantrag
vor, muss der Vorstand innerhalb von 30 Tagen eine Außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
- Diese Außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
anwesend oder vertreten ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht
erreicht, ist innerhalb von 30 Tagen eine weitere Außerordentliche
Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung
kann nur mit zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten
und mit Zustimmung des DIHK beschlossen werden.
- Ü ber die Verwendung des nach Erfüllung sämtlicher
Verbindlichkeiten noch vorhandenen Vermögens, das nicht durch
besondere Zweckbestimmungen gebunden ist, beschließt die
Außerordentliche Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
DIHK mit einfacher Stimmenmehrheit. Angestrebt wird die Vermögensübertragung
auf eine Einrichtung mit gleichen oder der Kammer ähnlichen
Aufgaben zur Förderung der deutsch argentinischen Wirtschaft.
Diese Einrichtung soll ihren Sitz in Argentinien haben und von
der Steuerbehörde anerkanntermaßen von jedweder nationalen,
provinziellen und gemeindlichen Abgabepflicht befreit sein.
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| Kapitel
IX - Inkrafttretung der Satzung |
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Vorstehende Satzung tritt
nach ihrer Genehmigung durch die Generalinspektion für das
Justizwesen in Kraft und erlangt mit der nächsten Hauptversammlung
Wirksamkeit.
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